Vorsorge / Nachfolge

Gestaltungen bei letztwilligen Verfügungen

"Machen Sie Ihr Testament!" - Was wie die Aufforderung aus einem schlechten Krimi klingt, ist durchaus ernst gemeint und sei jedem ans Herz gelegt, der seinen Nachfolgern Ärger und unangenehme Überraschungen in steuerlicher Hinsicht ersparen will. Insbesondere bei der steuerlichen Optimierung unterstützen wir Sie gerne. Darüber hinaus können Sie Ihr Testament kostenfrei in unserem Bankschließfach hinterlegen, so dass sicher gestellt ist, dass dieses Dokument auch wirklich in die richtigen Hände gelangt.

Mitwirkung bei Planungen der Unternehmensnachfolge

70% der mittelständischen Unternehmen in Deutschland werden nur deswegen eingestellt, weil es nicht gelingt, das Unternehmen erfolgreich auf einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu übertragen.

Die Gründe hierfür sind vielfältig. Eine wesentliche Ursache ist aber darin zu sehen, dass potentielle Übergeber sich viel zu spät, in vielen Fällen gar nicht, mit dem Thema auseinandersetzen.

Dabei geht es nicht nur um die Nachhaltigkeit des selbst geschaffenen Vermögens, sondern auch um Themen, wie die signifikant schlechtere Bonitätseinstufung durch Kreditgeber, für den Fall, dass die Nachfolge nicht geregelt ist. Dazu kommen teilweise verheerende Konsequenzen in steuerlicher Hinsicht, wenn dann doch - ungeplant - der Erbfall eintritt.

Lassen Sie es nicht soweit kommen und sprechen Sie rechtzeitig mit uns.

Beratung bei lebzeitigen Vermögensübertragungen

Auch wenn kein Unternehmen vorhanden ist, für das die Nachfolge geregelt werden muss, kann es sinnvoll sein, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Hier kann an die lebzeitige Übertragung von Vermögen an die eigenen Kinder oder andere mögliche Nachfolger gedacht werden.
Derartige Gestaltungen bieten eine Reihe von Vorteilen, bedeuten aber nicht, die Kontrolle über das Vermögen zu verlieren.

Vielmehr geht es darum, die Weichen rechtzeitig zu stellen und die steuerliche Situation zu optimieren. So kann z.B. zwischen Eltern und Kind alle 10 Jahre Vermögen im Wert von € 400.000 steuerfrei übertragen werden.  Entsprechende zivilrechtliche Regelungen, wie z.B. die Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs, sorgen dafür, dass der Übertragende die volle Handlungsfreiheit über sein Vermögen behält und lediglich die Vermögenssubstanz, nicht aber die Fruchtziehung hieraus, an den Nachfolger übergeht.

Um die vollen Vorteile derartiger Konzepte nutzen zu können, sollte rechtzeitig mit der Planung begonnen werden. Ausgangspunkt ist dabei immer die Ermittlung der latenten Belastung des Vermögens mit Erbschaftsteuer.

Errichtung und Optimierung von Testamenten

Grundsätzlich raten wir zur Errichtung eines Testamentes in allen Fällen, in denen positives Vermögen vorhanden ist. Nur so können Sie erreichen, dass Ihr Wille über Ihren Tod hinaus Bestand hat. Denn nichts kommt so sicher wie der Erbfall. Der Gesetzgeber hat dabei ebenfalls fast mit Sicherheit nicht die gleichen Vorstellungen wie Sie. Und Sie können verhindern, dass nach Ihrem Abbleben über Ihre Erben - meistens handelt es sich um die am nächsten nahestehenden Personen, wie z.B. Ehegatten und Kinder - die Sintflut in Form von familiärem Streit oder ungeplanter Liquiditätsabflüsse in Form von unerwarteter Erbschaftsteuer hereinbricht. Das Testament sollte neben den gewünschten zivilrechtlichen Regelungen auch die steuerlich optimalen Maßnahmen enthalten. Hier helfen wir Ihnen gerne.

Wichtig ist dabei, auch bestehende Verfügungen regelmäßig - am besten einmal im Jahr - zu überprüfen und ggf. an sich ändernde Umstände anzupassen.

Testamentsvollstreckung

Mit dem Tod des Vermögensinhabers erhalten die Erben - oft in Form einer Erbengemeinschaft - automatisch uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Vermögen des Erblassers. Dies ist nicht immer sinnvoll und auch oftmals nicht gewünscht. In diesen Fällen kann die Bestellung eines Testamentsvollstreckers eine gute Lösung sein.

Zum Beispiel im Fall der Minderjährigkeit der Erben, bei im Ausland lebenden Erben oder bei Uneinigkeit in der Familie benötigt man zum verantwortungsvollen Umgang mit dem Nachlass eine neutrale Stelle, die unparteiisch und unvoreingenommen den Willen des Erblassers zum Wohle der Erben umsetzt. Gleiches gilt, wenn keine leiblichen Erben vorhanden sind.

Darüber hinaus kommen alle Fälle in Betracht, in denen der uneingeschränkte Zugriff anderer, als der designierten Erben, auf das Vermögen verhindert werden soll.

Vollmachten

Selbst junge Menschen können durch Krankheit oder Unfall in die Lage kommen, wichtige Dinge des Lebens nicht mehr eigenverantwortlich und selbstbestimmend regeln zu können. In diesem Fall wird ein anderer über das »Ob« und »Wie« bzgl. Ihrer persönlichen Angelegenheiten entscheiden. Das betrifft medizinische Maßnahmen genauso, wie Vermögensangelegenheiten oder Handlungen im geschäftlichen Bereich.

Leider ist es nicht so, dass diese Entscheidungen dann zumindest von nahestehenden Personen, der Ehefrau/Lebenspartnerin oder dem Ehemann/Lebenspartner übernommen werden dürfen.

Gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen dürfen nach geltendem Recht für Sie nur dann von anderen Personen vorgenommen werden, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Verwandte und Familienangehörige sind damit nicht zur automatischen Vertretung berechtigt.

Vielmehr wird im Fall der Fälle von Gerichtswegen ein fremder, professioneller Betreuer eingesetzt, der über Ihre Belange zu befinden hat. 

Wer dies nicht wünscht, hat die Möglichkeit, über die Errichtung einer Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Sorgerechtsverfügung sowie einer Vorsorgevollmacht, alles Notwendige zu regeln und Verfügungen fremder Menschen über das eigene Leben auf das Notwendige zu beschränken. 

Über die Zusammenarbeit mit einer renommierten Anwaltskanzlei und den Service von JURADIREKT können wir Ihnen alle wichtigen Vollmachten und Verfügungen kostengünstig und schnell hier vor Ort anbieten. Bitte sprechen Sie uns an.

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